Sie sind hier:

Glossar EFRE 2021-2027

Hilfetexte und Erläuterungen für Antragstellende

1. Grunderwerb: Förderfähigkeit von Grundstücken und Immobilien

2. Unternehmen: Wann spricht man von einem Unternehmen?

3. Wirtschaftlich Berechtigter: Wer gilt als wirtschaftlich berechtigte Person?

Grunderwerb

Förderfähigkeit von Grundstücken und Immobilien

Der Erwerb von Grundstücken/Immobilen ist unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig. Grundlage ist Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b) der VO (EU) 2021/1060 (auch Dachverordnung genannt). Danach darf Grunderwerb nur gefördert werden, wenn

  • die Kosten für den Erwerb nicht mehr als 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben oder
  • für Brachflächen und ehemals industriell genutzte Flächen mit Gebäuden die Kosten nicht mehr als 15 % der förderfähigen Gesamtausgaben betragen.

Diese Beschränkungen gelten nicht für Umweltschutzvorhaben.

Unternehmen

Definition Unternehmen

Die Frage, ob es sich um ein Unternehmen handelt, wird in den nachfolgenden Rechtsvorschriften beantwortet:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

Gemäß § 14 Absatz 1 BGB ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Nach § 14 Absatz 2 BGB wird als rechtsfähige Personengesellschaft bezeichnet, wer mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), Anhang I, Artikel 1:

Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeitoder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

Wirtschaftlich Berechtigter

Definition einer wirtschaftlich berechtigten Person

Wirtschaftlich Berechtigter nach § 3 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) ist eine natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Rechtseinheit steht. Hierzu zählen nach § 3 Abs. 2 GwG natürliche Personen, die an der Rechtseinheit unmittelbar oder mittelbar wie folgt beteiligt sind, indem sie:

  • mehr als 25 % der Kapitalanteile halten
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben

In der Regel sind die Anteilseigner einer Rechtseinheit (Gesellschaft/Vereinigung) die wirtschaftlich Berechtigten. Es können daher bis zu vier wirtschaftlich Berechtigte / natürliche Personen hier eingetragen werden.

Hält kein Anteilseigner mehr als 25 % Eigentumsanteile, so sind die natürlichen Personen der Geschäftsführung / des Vorstandes etc. als wirtschaftlich Berechtigte aufzuführen.

Weiterführende Infos entnehmen Sie dem Transparenzportal:
www.transparenzregister-meldung.de/wirtschaftlich-berechtigter